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Satzung des

Geschichts- und Brauchtums- Vereins Mainz-Weisenau e.V.

 

 

§ 1  Zweck, Name und Sitz

(1)  Zum Zweck der Förderung der Erforschung der Weisenauer Ortsgeschichte und zur Pflege heimatlichen Brauchtums besteht ein Verein mit dem Namen "Geschichts- und Brauchtumsverein Mainz-Weisenau" mit dem Sitz in Mainz-Weisenau.

(2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

             durch

 

             1. die Initiierung und Durchführung von ortsgeschichtlichen Forschungs- und                                        Erfassungsarbeiten und von Brauchtumspflegemaßnahmen und

             2. Maßnahmen zur Veröffentlichungen oder zur sonstige Beteiligung der                                          Öffentlichkeit an den Ergebnissen der Vereinstätigkeit.



§ 2  Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein betätigt sich ausschließlich gemeinnützig im Rahmen des Vereinszwecks.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)   Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Begünstigungen von Personen sind unzulässig, wenn dadurch entstehende Ausgaben dem Vereinszweck fremd sind oder in unverhältnismäßig hohen Vergütungen bestehen.



§ 3  Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4  Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe dieser Satzung werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann nur durch eine zustimmende Entscheidung der Mitgliederversammlung geändert werden.

     Weitere Rechtsbehelfe bestehen nicht.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die durch die  Mitglieder-versammlung festgesetzt werden. Beiträge sind eine Bringschuld und im Voraus fällig.

(4) Die Mitglieder sind zur Wahrung der Vereinsinteressen verpflichtet.

(5) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Ableben, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, insbesondere durch Konkurs und in jedem Fall durch Austritt oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die entsprechende Austrittserklärung muss bis spätestens 30. September dieses Geschäftsjahres beim Vereinsvorstand eingegangen sein.

(7) Der Ausschluß ist mit sofortiger Wirkung, aber nur dann zulässig, wenn ein Mitglied dem Verein materiellen oder ideellen Schaden zugefügt oder nachhaltig gegen die Satzung verstoßen oder, trotz einmaliger Mahnung, mit der Zahlung seiner Beiträge um mindestens sechs Monate in Verzug ist. Für den Ausschluß gilt das im zweiten Absatz beschriebene Verfahren.

(8) Alle die Mitgliedschaft betreffenden Entscheidungen sind dem Mitglied schriftlich mit vierwöchiger Rechtsbehelfsfrist bekanntzugeben.

(9) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Aufnahmebewerber die Satzung an.

 

 

 

§ 5  Ehrenmitgliedschaft

  (1) Natürliche Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder um den       Zweck des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes      oder auf Antrag aus der Mitte der Mitgliederversammlung von dieser zu                 Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 6  Organe

  (1) Organe des Vereins sind

        a) die Mitgliederversammlung

        b) der Vorstand und

        c) die Prüfer.

 

 

 

 

§ 7  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und auf jeden Fall dann, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand begehrt. Für die Bemessung dieser Zahl ist der Mitgliederbestand am Tag des Antragseingangs maßgebend.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen der Zustellung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Sie ist außer dem zuständig zur Entscheidung über die ihr unterbreiteten Anträge.

(4) Anträge von Mitgliedern, über die in einer Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens  eine Woche vor dem Versammlungstag dem Vorstand vorliegen.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes nach parlamentarischen Regeln.

(7) Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.

 

 

 

 

§ 8  Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden,

b) zwei Stellvertretern,

c) dem Kassenverwalter und

e) dem Schriftführer

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB liegt bei dem Vorsitzenden und dem Kassenverwalter und zwar beiden gemeinsam. Im Verhinderungsfall vertreten einer der Stellvertreter den Vorsitzenden und der Schriftführer den Kassenverwalter.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, übernimmt die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(6) Die Mitwirkung von Fachberatern und Leitern von Arbeitskreisen im Vorstand ergibt sich aus den §§ 9 und 10.

(7) Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Vorstandes müssen auf die nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sein.

 

 

 

 

§ 9  Fachberater

(1) Zur Initiierung und Ausführung und der dabei erforderlichen Beratung von einzelnen Maßnahmen in den Bereichen der Geschichtsforschung und Brauchtumspflege sind Fachberater im Vorstand tätig.

(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 8 gewählt.

(3) Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Sie haben Stimmrecht, wenn und insoweit Abstimmungen über ihren Fachbereich anstehen.

 

 

 

§ 10  Arbeitskreise

(1) Zur Bearbeitung einzelner Themen und besonderer Aufgaben des Vereins, die über die Vereinsverwaltung hinausgehen, aber im Vereinsinteresse liegen, können Arbeitskreise gebildet werden. Deren Bildung ist Sache des Vorstandes, der die Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung einzuholen hat.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Leiter. Für die Wahl gilt § 8 analog. Der Leiter eines Arbeitskreises soll Vereinsmitglied sein.

(3) Die Leiter der Arbeitskreise nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(4) In einem Arbeitskreis können auch Personen mitarbeiten, die nicht dem Verein als Mitglied angehören.

 

 

 

§ 11  Prüfer

(1) Zur sachlichen und rechnerischen Prüfung der Ausführung der Vereinsgeschäfte wählt die Mitgliederversammlung drei Prüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 12  Niederschriften

(1) Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, zu sammeln und zu verwahren.

(2) Die Niederschriften sind von dem im Einzelfall bestellten Schriftführer zu unterschreiben. Ist dieser nicht der Schriftführer im Sinne des § 8, so ist die Mitunterzeichnung des Leiters der Sitzung oder Versammlung erforderlich.

(3) Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich vom Versammlungsleiter und dem für die Versammlung bestellten Schriftführer gemeinsam zu unterschreiben.

 

 

 

§ 13  Satzungsänderung

(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Zahl der anwesenden Mitglieder gefasst worden sein.

(2) Geht ein Änderungsvorschlag vom Vorstand aus, so muss dieser den Änderungstext mit der Einladung zur entscheidenden Mitgliederversammlung versenden.

(3) Änderungsvorschläge von Mitgliedern sind schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem der nächsten Mitgliederversammlung nach dem Verfahren für eigene Vorschläge zu unterbreiten.

 

 

 

§ 14  Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung wird durch die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen.

(2) Dem Vorstand obliegt alsdann die Liquidation des Vereinsvermögens.

(3) Das verbliebene Vermögen ist der Stadt Mainz zuzuführen, die es für Weisenauer Ortsgeschichtsforschungen zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 15  Satzungsgültigkeit und Änderungen

    1. Die erste Fassung dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 2. März 1982         einstimmig angenommen.

    2. Eine erste Änderung, die sich auf die §§ 1, 2 und 12 und diesen Absatz bezog, wurde in          der Mitgliederversammlung vom 7. September 1982 einstimmig beschlossen.

    3. Eine weitere Änderung betrifft alle §§ (Durchnumerierung) und insbesondere § 8, sowie            § 15(3). Diese Änderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. März 2006                         einstimmig angenommen.

 

 

 

 

Anmerkung: Die hier vorliegende Satzung des Geschichts- und Brauchtums- Vereins Mainz-Weisenau e.V. dient nur zu Ihrer Information und entfaltet keine Rechtswirkung. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder fehlende Bestandteile gegenüber der tatsächlichen Satzung.

Sollten Sie Interesse an der Satzung des GBV haben, so kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

 

 

 

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